„Last Boarding Time“ kein Grund für Nichtbeförderung
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Donnerstag, den 19. August 2010 um 11:14 Uhr

Bloß weil jemand nach Ablauf der Boarding-Zeit am Gate erscheint, darf die Fluggesellschaft Passagieren nicht die Beförderung verweigern. Das geht aus einem Urteil der „Reisekammer“ des Frankfurter Landgerichts hervor, das wir für einen Mandanten erstritten haben.

Fluggäste müssen sich mit allerlei Zeiten plagen, die ihnen vorgegeben werden: neben der Abflugs- nämlich auch noch mit der Abfertigungs- sowie der Boarding-Zeit. Letztere hat zuletzt, da immer mehr Fluggesellschaften ihre Fluggäste motivieren, sich ihre Bordkarten selbst auszudrucken und auf Gepäck zu verzichten, eine besondere Bedeutung erlangt. So verweigern einige Airlines ihren Fluggästen gnadenlos die Beförderung, wenn sie später als vorgegeben am Gate erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 31. August 2010 um 13:17 Uhr
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Kritik am BGH-Urteil zur Ryanair-Annullierung wegen Nebels
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Samstag, den 24. Juli 2010 um 16:51 Uhr

Lange mussten wir auf die Begründung seiner Entscheidung vom März 2010 warten, jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) endlich sein Urteil veröffentlicht, in dem er den irischen "Billigflieger" Ryanair von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung "freigesprochen" hat. Das Urteil wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet.

Klar ist jetzt einzig, dass eine Fluggesellschaft die Entscheidung über eine mögliche Annullierung nicht ewig aufschieben muss, wenn feststeht, dass der Flug zur planmäßigen Zeit nicht, aber unklar ist, ab WANN er durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 25. Juli 2010 um 10:28 Uhr
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Vulkanausbruch in Island - Ihre Rechte als Fluggast
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Donnerstag, den 15. April 2010 um 11:52 Uhr

Der Vulkanausbruch in Island führt zu massiven Beeinträchtigungen des europäischen Luftverkehrs. Auch wenn es sich hierbei zweifellos um höhere Gewalt handelt - rechtlos sind Sie dennoch nicht.

Wenn Ihr Flug aufgrund des Vulkanausbruchs annulliert wird, können Sie sich die vollständigen Kosten Ihres Flugscheins erstatten lassen oder auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl bestehen. Beachten Sie: Auch wenn lediglich ein Zubringerflug (z.B. Hamburg-Frankfurt) gestrichen wurde, Sie deswegen aber Ihren Anschlussflug (z.B. Frankfurt-New York) verpassen, ist das den annullierten Flug ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Sie an Ihr ENDZIEL zu bringen.  Sofern die Fluggesellschaft sich weigert, Sie ersatzweise zu befördern, können Sie sich Ihre Ersatzbeförderung selbst organisieren und die Kosten hierfür erstattet verlangen.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 15. April 2010 um 19:11 Uhr
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