Ausgleichszahlungen auch bei Streiks des eigenen Personals? Selbstverständlich!
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Dienstag, den 02. März 2010 um 23:39 Uhr

Streiks der Mitarbeiter von Fluggesellschaften kommen immer wieder vor, zuletzt befanden sich die Piloten von Lufthansa und Germanwings im Arbeitskampf. In einem sind sich die Fluggesellschaften einig: Ausgleichszahlungen gibt es für von Annullierungen und wesentlichen Verspätungen betroffene Passagiere keine. Höhere Gewalt, heißt das Zauberwort. Aber stimmt das auch? Nein, sagt ra-live.de. Fluggäste sollten auf Zahlung bestehen!

Worum geht´s? Die EU-Verordnung 261/2004 sieht bei Annullierungen und Fällen der individuellen Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung) Ausgleichszahlungen von 125 bis 600 Euro vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zudem kürzlich entschieden, dass dies auch für Fluggäste gilt, deren Flüge sich wesentlich verspäten.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 28. März 2010 um 12:53 Uhr
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STREIK bei Lufthansa und Germanwings - Gebrauchsanweisung für Passagiere
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Freitag, den 19. Februar 2010 um 23:19 Uhr

Die Vereinigung Cockpit hat alle Piloten bei Lufthansa, Lufthansa Cargo und Germanwings zu Arbeitsniederlegungen von Montag bis Donnerstag an allen deutschen Flughäfen aufgerufen. Welche Ansprüche Sie als Betroffener haben, lesen Sie hier:

Erstattung der Flugscheinkosten

Sie haben Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten, wenn Ihr Flug gestrichen wurde, sich Ihr Flug um mindestens fünf Stunden verspätet oder Ihr Flug zwar durchgeführt, Ihnen aber die Beförderung (z.B. wegen Überbuchung) verweigert wird.

Werde ich trotzdem an mein Ziel befördert?

Nein, nicht wenn Sie die Flugscheinkosten erstattet verlangen.

Muss ich Fluggutscheine akzeptieren?

Nein.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 02. März 2010 um 23:44 Uhr
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BGH bestätigt Verspätungs-Urteil des EuGH
Fluggastrecht - Pressemitteilungen
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke   
Freitag, den 19. Februar 2010 um 14:52 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. gestrigen Tage entschieden, dass von wesentlicher Verspätung betroffene Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung bis zu 600 Euro haben, und damit ein entsprechendes Urteil des EuGH v. 19. November 2009 bestätigt.

Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person verklagt, die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben mit dieser Begründung die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 28. März 2010 um 12:55 Uhr
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