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Annullierung

Nichtdurchführung eines geplanten Fluges. Mehr zur Annullierung HIER.

Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Meistens ist dies das Unternehmen, bei dem man auch gebucht hat. Anderes gilt insbesondere bei Codeshare-Flügen. Dort erwerben Sie zwar einen Flug mit einer Flugnummer ihres Vertragspartners, ein "operated by" verrät Ihnen jedoch, welches Unternehmen den Flug tatsächlich durchführt. Kommt es bei diesem Flug zu einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung, müssen Sie sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden - auch wenn dieses nicht Ihr Vertragspartner ist. 

Anders aber, wenn das Luftfahrtunternehmen sich lediglich einer anderen Fluggesellschaft bedient, um den eigenen Flug durchzuführen. Dann bleibt Ihr Vertragspartner ausführendes Luftfahrtunternehmen, auch wenn der Flug tatsächlich durch ein anderen Unternehmen durchgeführt wird. 

Ausgleichszahlung

Betrag zwischen 125 und 600 Euro, der von der Fluggesellschaft von Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung betroffenen Fluggästen zu zahlen ist. Mehr zur Ausgleichszahlung HIER.

Außergewöhnlicher Umstand

Ausnahmetatbestand, der die Fluggesellschaften ausnahmsweise berechtigt, die Ausgleichszahlung zu verweigern. Luftfahrtunternehmen berufen sich ständig auf außergewöhnliche Umstände. Diese liegen tatsächlich jedoch nur sehr selten vor. 

Betreuungsleistungen

Bei Annullierungen und Nichtbeförderung stehen Ihnen Betreuungsleistungen insbesondere dann zu, wenn Sie sich für eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden. Bei Verspätungen ab einer von der Entfernung abhängigen Wartezeit. 

Sie sind insbesondere angemessen zu verpflegen, also mit Getränken und Essen zu versorgen. Was angemessen ist, ist Frage des Einzelfalls, hängt also von der Dauer Ihres unfreiwilligen Aufenthalts und der Verhältnisse vor Ort ab. 

Sind eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich, sind Sie zudem in einem angemessenen Hotel unterzubringen. Der Transport zum Hotel und zurück zum Flughafen ist Ihnen ebenfalls zu stellen. 

Schließlich haben Sie einen Anspruch auf Fernkommunikation, daher auf zwei Telefonate, Emails oder Faxe.

Endziel

Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen Zielort des letzten Fluges.

Wird ein Flug annulliert oder einem die Beförderung verweigert, so hat die anzubietende Ersatzbeförderung zum Endziel zu erfolgen. Beispiel: Flug von Hamburg über Frankfurt nach New York. Zubringerflug Hamburg-Frankfurt wird gestrichen. Anspruch auf Ersatzbeförderung bezieht sich auf die Strecke Hamburg-New York. 

Höhere Gewalt

Der Begriff der höheren Gewalt gibt es zumindest im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht. Will eine Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung verweigern, kann sie sich höchstens auf außergewöhnliche Umstände berufen. Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sind aber in jedem Fall zu erbringen - also auch bei "höherer Gewalt". 

Nichtbeförderung

Weigerung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern. Mehr zur Nichtbeförderung  HIER.

Pauschalreise

Die Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 gelten auch dann, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt. Wollen Sie eine Ausgleichszahlung, Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen geltend machen, sollten Sie sich an die Airline wenden und nicht an Ihren Reiseveranstalter.

Streik

Streik kann außergewöhnliche Umstände begründen. Jedoch soll dies nicht für Streiks des eigenen Personals der Fluggesellschaft gelten. Bestehen Sie also auf die Ausgleichszahlung, wenn Sie z.B. wegen eines Pilotenstreiks nicht befördert werden!

Technischer Defekt

Technische Defekte sind regelmäßig NICHT geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen. Anders nur, wenn die Umstände, die zum technischen Defekt geführt haben, außergewöhnlich sind, wie dies bei einem Attentat, Sabotage oder einem bis dahin unbekannten Konstruktionsfehler der Fall sein kann. Außergewöhnliche Umstände liegen nicht schon deswegen vor, weil die Fluggesellschaft ihre Maschinen vorschriftsmäßig wartet oder der Fehler unerwartet und selten auftritt. 

Unterstützungsleistungen

Insbesondere bei Annullierungen und Nichtbeförderung sind dem Fluggast Unterstützungsleistungen anzubieten. Das bedeutet, dass er nach seiner Wahl ersatzweise an sein Endziel zu befördern ist oder ihm die Flugscheinkosten zu erstatten sind und er ggf. kostenlos an seinen Ausgangsflughafen zurück zu befördern ist. 

Bei Verspätungen ab 5 Stunden kann der Fluggast ebenfalls die Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen und ist ggf. an seinen Ausgangsflughafen zurück zu befördern. Auf eine ersatzweise Beförderung an sein Endziel hat er hingegen keinen Anspruch. 

Verspätung

Die tatsächliche Abflugzeit verzögert sich gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Mehr zur Verspätung HIER

Zeitverlust

Der Zeitverlust soll mit der Ausgleichszahlung abgegolten werden. 

Ende