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Verspätung

Ein Flug ist verspätet, wenn sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Eine Flugzeitenänderung ist hingegen keine Verspätung, sondern Annullierung, da der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird.

Die Verspätung ist insbesondere in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Über den Wortlaut dieser Norm hinaus ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro zu zahlen. Im Einzelnen haben Sie die folgenden Ansprüche:

Sie sind angemessen zu verpflegen UND dürfen kostenlos wahlweise zwei Telefonate führen bzw. zwei Faxe oder Emails versenden, wenn sich der Abflug

bei allen Flügen bis max. 1500 km um mind. 2 Stunden verspätet,
bei allen Flügen innerhalb des EWR (EU + Island, Liechtenstein, Norwegen) ab1501 KilometerUND bei allen Flügen, die entweder innerhalb des EWR beginnen oder dort enden, von1501 bis 3500 km um mind. 3 Stunden verspätet,
bei Flügen, die entweder innerhalb des EWR beginnen ODER dort enden ab3501 km um mind. 4 Stunden verspätet.

Darüber hinaus sind Sie in einem Hotel unterzubringen (inkl. Transfer), sofern der Abflug voraussichtlich erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit (oder später) erfolgt. 

Vom Flug zurücktreten und sich Ihre Flugscheinkosten binnen sieben Tagen erstatten lassen können Sie (unabhängig von der Flugstrecke) ab einer Abflugverspätung von 5 Stunden. Die Erstattung bezieht sich auf alle ungenutzten Streckenabschnitte und auf solche, die bereits sinnlos genutzt wurden. So sind ggf. auch die anteiligen Kosten für den Rückflug zu erstatten. Tritt die Verspätung auf einem anderen als dem ersten Streckenabschnitt auf, ist der Fluggast kostenlos zum Ausgangsflughafen zurück zu befördern.

Ausgleichszahlung:

EuGH und BGH haben entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge hinsichtlich der Ausgleichszahlung denen annullierter Flüge gleichzustellen sind. Im Klartext: Auch bei Verspätungen ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu leisten, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

Der Abflug erfolgt verspätet UND

WEGEN der Abflugverspätung erreicht der Fluggast sein ENDZIEL erst mit drei Stunden oder mehr Verspätung

Der BGH hält es derzeit für ungeklärt, ob es ZUSÄTZLICH erforderlich ist, dass streckenabhängig bereits die Abflugverspätung mindestens zwei bis vier Stunden beträgt. Das ist besonders in solchen Fällen relevant, in denen sich der Abflug nur unwesentlich verspätet, gleichwohl aber am Endziel ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr auftritt. Beispiel. Zubringerflug A-B verspätet sich um eine Stunde. Dadurch wird jedoch der Anschlussflug verpasst, weswegen C erst nach drei Stunden erreicht wird.

PRAXISTIPP: Hat bereits der Abflug - je nach Streckenlänge - zwei bis vier Stunden Verspätung und wird das Endziel dadurch erst um drei Stunden oder mehr verspätet erreicht, kann unproblematisch geklagt werden. In den übrigen Fällen sollte, sofern keine Verjährung droht, die Entscheidung des EuGH abgewartet werden. 

Zu den Voraussetzungen der Ausgleichszahlung siehe HIER!