Annullierung
Unter Annullierung wird die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges verstanden, sprich: der Flug wird gestrichen. Findet der Flug hingegen statt, wird einem jedoch die Beförderung verweigert, ist dies keine Annullierung, sondern eine Nichtbeförderung.
Die Annullierung ist insbesondere in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie die folgenden Rechte:
| Unterstützungsleistungen | Ihnen sind unabhängig vom Grund der Annullierung Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Insbesondere haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ersatzweise befördert zu werden ODER die Kosten für Ihren Flugschein erstattet zu erhalten. Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER. |
| Betreuungsleistungen | Ihnen sind unabhängig vom Grund der Annullierung Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten. Insbesondere sind Sie angemessen zu verpflegen und im Fall einer oder mehrerer notwendiger Übernachtungen im Hotel unterzubringen. Auch ist Ihnen die Möglichkeit kostenloser Fernkommunikation einzuräumen.Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER. |
| Ausgleichszahlung |
Ihnen ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe v. 125 bis 600 Euro anzubieten. Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER. |
Allerdings gibt es einige wichtige Ausnahmen, bei deren Vorliegen KEINE Ausgleichszahlung zu leisten ist, und zwar:
| Sie wurden zwei Wochen (oder früher) vor planmäßigem Abflug über die Annullierung informiert. | |
| Sie werden weniger als zwei Wochen, aber mindestens sieben Tage vor planmäßigem Abflug über die Annullierung informiert. | Jedoch nur, wenn Ihnen das Luftfahrtunternehmen gleichzeitig eine ersatzweise Beförderung anbietet, die es Ihnen ermöglicht, nicht früher als zwei Stunden VOR der planmäßigen Abflugzeit (des annullierten Fluges) abzufliegen und spätestens vier Stunden NACH der planmäßigen Ankunftszeit Ihr ENDZIEL zu erreichen. |
| Sie werden weniger als sieben Tage vor planmäßigem Abflug über die Annullierung informiert. | Jedoch nur, wenn Ihnen das Luftfahrtunternehmen gleichzeitig eine ersatzweise Beförderung anbietet, die es Ihnen ermöglicht, nicht früher als eine Stunden VOR der planmäßigen Abflugzeit (des annullierten Fluges) abzufliegen und spätestens zwei Stunden NACH der planmäßigen Ankunftszeit Ihr ENDZIEL zu erreichen. |
| Außergewöhnliche Umstände ERZWINGEN die Annullierung. |
Auch wenn sich Fluggesellschaften ständig auf außergewöhnliche Umstände berufen - diese liegen tatsächlich nur in extremen Ausnahmefällen vor. So bei Sperrungen des Luftraums oder der Schließung eines Flugplatzes z.B. wegen Vulkanasche oder extrem schlechtem Wetter. Insbesondere begründen technische Defekte so gut wie nie außergewöhnliche Umstände. Gleiches gilt nach herrschender Meinung für Streiks des eigenen Personals.
Aber selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Fluggesellschaft dennoch alles ihr Zumutbare tun, um die Annullierung zu verhindern, also z.B. fremdes Fluggerät anmieten etc., will sie die Ausgleichszahlung vermeiden. Die Beweispflicht für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände liegt bei der Fluggesellschaft. Lassen Sie sich also nicht durch Platitüden wie "Wir haben dies durch unsere Rechtsabteilung prüfen lassen" in die Irre führen! |







